Die Entscheidung zwischen eigenständiger Arbeit und einer Zusammenarbeit mit einer Agentur betrifft mehr als nur das Geld. Es geht um Kontrolle über den eigenen Terminkalender, um Sichtbarkeit gegenüber Kund:innen, und um die Frage, wer am Ende rechtlich verantwortlich ist. Beide Modelle sind legal möglich — aber sie funktionieren nach unterschiedlichen Regeln.
Provision und rechtlicher Rahmen
Agenturen finanzieren sich über eine Provision, die von der vermittelten Person gezahlt wird. In der Praxis liegt dieser Anteil laut Presseberichten häufig bei 30 bis 40 Prozent des Honorars. Rechtlich ist das nur zulässig, wenn die Provision tatsächlich an eine konkrete Vermittlungsleistung geknüpft ist und transparent abgerechnet wird — pauschale Gewinnabschöpfung ohne nachvollziehbare Grundlage ist es nicht. Sobald eine Agentur über reine Werbung hinausgeht und aktiv Termine vermittelt, Preise mitgestaltet oder Buchungen abwickelt, gilt sie als Prostitutionsgewerbe nach § 2 Abs. 7 ProstSchG und benötigt eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Eine seriöse Agentur kann das offenlegen; bei Unklarheit lohnt sich die direkte Nachfrage nach der Betriebserlaubnis.
Weisungsfreiheit und Kontrolle
Ein zentraler Unterschied liegt darin, wer die Termine, Preise und Arbeitsbedingungen bestimmt. Wird das nur beraten oder unterstützt, bleibt die Tätigkeit selbstständig. Schreibt die Agentur dagegen verbindlich vor, wann, mit wem und zu welchen Konditionen gearbeitet wird, entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das arbeitsrechtlich als Scheinselbstständigkeit nach § 7 SGB IV gewertet werden kann — mit Folgen für Sozialversicherung und Steuern. In besonders kontrollierenden Konstellationen kann sogar eine strafbare Ausbeutung nach § 181a StGB in Betracht kommen. Weisungsfreiheit ist deshalb keine Formalität, sondern der rechtliche Kern des Unterschieds.
Sichtbarkeit und Abhängigkeit
Wer eigenständig arbeitet, baut die eigene Sichtbarkeit selbst auf — das dauert länger, bleibt aber vollständig in der eigenen Hand. Wer über eine Agentur startet, profitiert oft von einem bestehenden Kundenstamm und fertigen Marketingkanälen, ist dabei aber auch von ihnen abhängig: Ein Ausstieg bedeutet häufig, wieder bei null anzufangen. Wer langfristig planen will, sollte sich fragen, wie leicht sich die eigene Sichtbarkeit von der Agentur lösen lässt, falls die Zusammenarbeit endet.
Anmeldung bleibt persönliche Pflicht
Unabhängig vom gewählten Modell bleibt die Anmeldung nach dem ProstSchG (Anmeldebescheinigung, Gesundheitsberatung) sowie die steuerliche Registrierung eine persönliche Pflicht der einzelnen Person — keine Agentur kann das übernehmen oder ersetzen. Auch wer über eine Agentur arbeitet, muss diese Formalitäten eigenständig erledigen und die entsprechenden Nachweise selbst führen.
Zwischen den Modellen wechseln
Viele beginnen über eine Agentur, um schneller Sicherheit und erste Kontakte zu gewinnen, und wechseln später in die vollständige Selbstständigkeit, sobald eine eigene Sichtbarkeit online aufgebaut und die eigenen Preise festlegen möglich ist. Der umgekehrte Weg ist ebenso üblich, etwa um administrative Aufgaben abzugeben. Ein Wechsel ist rechtlich unproblematisch, solange bestehende Verträge (Kündigungsfristen, Exklusivklauseln) beachtet werden.
Häufige Fragen
Ist eine Agentur automatisch illegal?
Nein. Eine Agentur ist legal, wenn sie entweder als reine Werbeplattform ohne Terminvermittlung auftritt, oder über die erforderliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG als Prostitutionsgewerbe verfügt. Problematisch wird es nur, wenn sie wie eine Vermittlungsagentur agiert, ohne die dafür nötige Erlaubnis zu besitzen.
Kann ich jederzeit von einem Modell zum anderen wechseln?
Grundsätzlich ja. Es lohnt sich, vorher den bestehenden Vertrag auf Kündigungsfristen und Exklusivitätsklauseln zu prüfen. Die persönliche Anmeldung nach ProstSchG bleibt in jedem Fall gültig und unabhängig vom Arbeitsmodell bestehen.
